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hätte, wenn er es nicht für einen Schuppen, sondern für ein Wohnhaus angemeldet hätte.
Die den Bewohnern von Münchweiler zustehende Bauholzberechtigung sei nicht in der Weise
beschränkt, wie das Forstärar behauptet. Ob es für die Bezugsberechtigung auf das bestehende
Bedürfnis ankomme, könne dahingestellt bleiben. Unter den obwaltenden, in der Klageschrift
näher geschilderten Verhältnissen habe übrigens bei dem Kläger das Bedürfnis von Bauholz
für die Herstellung von Wohnräumen bestanden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem
Prozeßgericht erhob der Prozeßbevollmächtigte des Aerars den Einwand der Unzulässigkeit des
Rechtswegs, weil es sich um einen auf dem Gemeindeverbande beruhenden Anspruch auf
Gemeindenutzungen handle. Der Vertreter des Klägers bestritt die Berechtigung des Ein-
wandes unter Hinweis darauf, daß dem Kläger die Verfolgung seines Rechtes im Zivil-
prozesse vom Strafrichter aufgegeben wurde. Dem Antrage des beklagten Aerars entsprechend
wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 31. Dezember 1901 die Klage
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Hiegegen legte der Rechtsanwalt Schuler
für den Kläger die Berufung ein. Diese ist in der Berufungsschrift damit begründet, daß
es sich nicht um die Frage handle, ob und in welchem Umfange der Kläger an dem der
Gemeinde zustehenden Rechte bei der Verteilung der Nutzungen an die einzelnen Gemeinde-
angehörigen teilzunehmen berechtigt ist, sondern um die Frage, welchen Umfang die der
Gemeinde zustehende Bauholzberechtigung hat, an der der Kläger unbestritten teilzunehmen
berechtigt sei. Das Recht der Gemeinde müsse der einzelne Gemeindebürger unmittelbar gegen
den Waldeigentümer durch Klage geltend machen können. Bevor die mündliche Verhandlung
vor dem Berufungsgerichte stattfand, ging bei diesem am 16. Mai 1902 die schriftliche
Erklärung der Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz ein, daß sie in der Sache den
Rechtsweg für unzulässig und die Behörden der inneren Verwaltung für zuständig erachte.
Durch die Urteile des Appellationsgerichts der Pfalz vom 19. März 1855 und des Kassationshofs
für die Pfalz vom 10. November 1860 sei ausgesprochen, daß die Holznutzungsrechte der
Gemeinde Münchweiler am Staatswalde der Gemeinde als solcher zustehen. Die einzelnen
Gemeindeglieder hätten kein selbständiges Recht gegen den Staat, sondern ihr Recht sei
ein Ausfluß der Zugehörigkeit zum Gemeindeverbande, also öffentlichrechtlicher NDatur. Dem
entspreche auch der Gegenstand und der Grund der erhobenen Klage. Mit dieser mache der
Kläger ein eigenes Recht auf den Bezug von Bauholz geltend, nicht ein Recht der Gemeinde.
Gestützt werde das geltend gemachte Recht aber nicht auf einen dem Kläger dem Staate
gegenüber zur Seite stehenden Privatrechtstitel, sondern offenbar nur auf die Eigenschaft des
Klägers als Gemeindebürger von Münchweiler. Die Deutung, die dem Klaganspruch in
der Berufungsschrift gegeben wurde, könne den Charakter der erhobenen Klage nicht ändern.
Da der Rechtsstreit bei dem Gerichte anhängig ist, liege die gesetzliche Voraussetzung für die
Erhebung des Kompetenzkonflikts vor.