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Nachdem die Erklärung der Regierung den Vertretern der Parteien zugestellt worden
war, reichten diese Denkschriften ein. In den für den Kläger eingereichten Denkschriften ist
ausgeführt, daß zwar die Holzberechtigung am Staatswalde der Gemeinde zustehe und das
Recht des Klägers vom Gemeindeverbande nicht unabhängig sei, daß aber die öffentlich—
rechtliche Beziehung des Klägers zur Gemeinde nicht bestritten sei und nicht den Klagegrund
bilde. Die eigentlichen Träger der Holzberechtigung seien die Mitglieder der Gemeinde,
nicht die Gemeinde. Der Staat habe den einzelnen Gemeindemitgliedern die Holznutzung
zu gewähren. Es sei daher das unmittelbare Recht der einzelnen Mitglieder, bei den
ordentlichen Gerichten klagend aufzutreten, anzuerkennen, wenn auch das Klagerecht der Ge—
meinde daneben bestehe. Es wurde beantragt, die Erhebung des Kompetenzkonflikts als
verfrüht zurückzuweisen, eventuell die Gerichte für zuständig zu erklären. In den Denk-
schriften des Fiskalats ist das in der Erklärung vom 16. Mai 1902 Bemerkte weiter
ausgeführt; unter Darlegung der öffentlichrechtlichen Natur des von dem Kläger geltend
gemachten Rechtes sind die in dessen Schriftsätzen enthaltenen Erörterungen bekämpft.
Bei der heutigen Verhandlung, zu der die Parteien geladen, aber nicht erschienen sind,
hielt der Berichterstatter Vortrag über die bisherigen Verhandlungen, wobei er die erheblichen
Schriftstücke verlas. Der Generalstaatsanwalt sprach sich für die Zulässigkeit der Erhebung
des Kompetenzkonflikts aus und stellte und begründete den Antrag, zu erkennen, daß die
Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Die Zulässigkeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ist anzuerkennen. Allerdings
hat das Amtsgericht Pirmasens in seinem Urteile die Abweisung der Klage damit begründet,
daß das Gericht für die Sache nicht zuständig ist, und der Kompetenzkonflikt wurde nach
der Einlegung der Berufung erhoben, bevor in der Berufungsinstanz verhandelt worden war.
Das Berufungsgericht hatte also noch keine Handlung vorgenommen, durch die es zu er-
kennen gegeben hätte, daß es sich für zuständig hält. Es fragt sich daher, ob nicht aus
diesem Grunde die Erhebung des Kompetenzkonflikts verfrüht ist.
Das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt im § 17 Abs. 2, daß die Landesgesetzgebung
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden über-
tragen kann, und der Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Ver-
waltungsgerichtshofe betreffend, beruft den Gerichtshof für Kompetenzkonflikte zur Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen diesen Behörden und Stellen über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Wortlaut dieser Vorschriften spricht allerdings für die Auffassung, daß ein Widerstreit
der Meinungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zwischen einem Gerichte und einer
Verwaltungsbehörde hervorgetreten sein müsse, damit von einem Kompetenzkonflikte zwischen
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