Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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nommen hat, soweit dies nicht das Gericht dadurch tat, daß es von Amts wegen vorging, 
andererseits die Verwaltung die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet. Damit ist dem bei 
der Beratung des Gesetzentwurfes ausgesprochenen, in der Natur der Sache liegenden Zwecke 
des Gesetzes genügt, Uebergriffe der Justiz in das Gebiet der Verwaltung hintanzuhalten. 
Warum die Erreichung dieses Zweckes dadurch erschwert sein soll, daß stets das Gericht 
selbst zur Frage Stellung genommen haben muß, selbst wenn hiedurch unter Umständen die 
Erhebung des Kompetenzkonflikts vereitelt werden kann, ist nicht abzusehen. Durch die 
jetzige Fassung der Vorschrift sollte also der Sinn jenes Abänderungsantrags offenbar nicht 
geändert werden. Der der modernen Rechtssprache entsprechende Ausdruck „Streitigkeiten 
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtswegs"“ 
soll den bis dahin üblich gewesenen, in der Gesetzgebung allgemein gebrauchten Ausdruck 
„Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden“ ersetzen; daß 
durch die Wahl eines anderen Ausdrucks der Begriff und das Wesen des „Kompetenzkon- 
flikts“ geändert werden sollte, kann nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht an- 
genommen werden. Insbesondere sollen die Worte „zwischen den Gerichten und den Ver- 
waltungsbehörden“ nur die sachliche Beziehung angeben, in der Streit über die Zuständig- 
keit besteht, aber nicht ausdrücken, daß die Gerichte und die Verwaltungsbehörden die 
Streitenden sein müssen. 
Auch der Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 ist nicht anders zu verstehen 
als der § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, dem er nachgebildet ist (Verhandlungen 
der Kammer der Reichsräte von 1879, Prot.-Bd. 2 S. 1099). Er soll offenbar auch 
nur im allgemeinen den Gegenstand der Aufgabe des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte 
bezeichnen. Die Erfordernisse für die Erhebung des Kompetenzkonflikts, sowohl des bejahenden 
als des verneinenden, sind erst in den folgenden Vorschriften bestimmt. Nur aus diesen ist 
deshalb zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen Falle der Kompetenz- 
konflikt erhoben werden kann. Für den bejahenden Kompetenzkonflikt schreibt der Art. 8 vor, 
daß er erhoben werden kann, wenn in einer bei einem Gericht anhängigen Sache der 
Rechtsweg von der Verwaltungsbehörde für unzulässig erachtet wird. Wäre der Art. 1 
dahin zu verstehen, daß das Gericht seine Zuständigkeit in Anspruch genommen haben muß, 
damit ein bejahender Kompetenzkonflikt erhoben werden kann, so würde der Art. 8 eine 
völlig zwecklose Vorschrift enthalten; das eigentliche Erfordernis für die Erhebung des 
Konflikts würde er nicht ausdrücken, und was er verlangt, würde sich bei dem Vorliegen 
des Erfordernisses im Hinblick auf den Art. 1 ganz von selbst verstehen; denn davon, daß 
ein Gericht seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, kann nur in einer schon an- 
hängigen Sache die Rede sein. Der Art. 8 kann daher vom Gesetzgeber nicht in einem 
anderen Sinne gemeint gewesen sein, als in dem, daß es für die Erhebung des Kompetenz-
	        
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