Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

8 
der Titel ist, auf Grund dessen der Anspruch erhoben wird. Ob der Anspruch gegen 
das Aerar überhaupt erhoben werden kann, gehört zum Grunde der Sache und ist 
deshalb von der Behörde zu entscheiden, der die sachliche Beurteilung des Anspruchs 
zusteht. Auch bei der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits in der ersten Instanz 
wurde für den Kläger ein anderer als der in der Klageschrift bezeichnete Rechtsgrund des 
Anspruchs nicht angeführt. In der Berufungsschrift ist die Sache zwar so dargestellt, als 
handle es sich in dem Rechtsstreite nur um die Feststellung des Umfangs des Rechtes der 
Gemeinde. Allein diese Deutung steht mit dem Inhalte des Klagantrags in Widerspruch; 
dieser hat nur ein eigenes Recht des Klägers zum Gegenstande. Ob der Kläger befugt 
wäre, bezüglich der Holzberechtigung der Gemeinde die Feststellungsklage zu erheben, ist hier 
nicht zu untersuchen. 
Hienach hat die Kreisregierung der Pfalz mit Recht in der bei dem Landgerichte Zwei- 
brücken anhängigen Sache den Rechtsweg für unzulässig erachtet. 
Also geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kom- 
petenzkonflikte vom 25. November 1902, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat 
Ritter von Heller und die Räte Osthelder, Demleutner, Kunkel, Feder, 
Mettenleiter, Zink, der Generalstaatsanwalt Payr und als Gerichtsschreiber der Sekretär 
des Obersten Landesgerichts Schein. 
gez. von Peller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.