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Jedenfalls sei der Kläger nicht berechtigt, einen Geldanspruch geltend zu machen, da in der
Fassion des Schuldienstes zu Schwennenbach nur Naturalreichnisse angeführt seien. Hie—
nach ist in der Berufungsschrift beantragt, die Klage „als unzulässig, eventuell wegen Un-
zulässigkeit des Rechtswegs, subeventuell als unbegründet“ zurückzuweisen und dem Kläger
die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs aufzuerlegen.
Der vom Kläger zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt Winter bean-
tragte, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, und machte zur Begründung des
Antrags insbesondere folgendes geltend: Die Ansprüche des Klägers, die der Beklagte nach
der zutreffenden Annahme des Erstrichters anerkannt habe, seien in der Klage genügend
bezeichnet und bei der mündlichen Verhandlung noch weiter erläutert worden; der Beklagte
sei daher vollkommen klar darüber gewesen, um was es sich handle. Der Beklagte schulde
als Eigentümer des Anwesens Nr. 42 in Schwennenbach die auf diesem als Reallasten
ruhenden und als solche auch eingetragenen Abgaben (sogenannte Kirchentrachten) dem Kläger
als jetzigem Lehrer und Mesner in Schwennenbach. Die Leistungen bestünden jährlich aus
einem Mettenlaib im Werte von 0,40 —, einem Laibe Brot „auf Bartholomä“ im Werte
von 0,4100“, einem halben Vierling Allerseelenmehl zu sechs Pfund im Werte von je
0,16 — und sieben Fesen= und sieben Roggen-Läutgarben; von diesen habe der Kläger
übrigens nur neun Garben im Werte von je 0,20 —X verlangt. Die Leistungen seien für
die Jahre 1899, 1900 und 1901 mit im ganzen 10,68 N& rückständig. Das Orgel-
schlaggeld von jährlich 12 Kreuzer = 0,36 —, das auch einen Teil der auf dem Anwesen
ruhenden Reallast bilde, habe der Beklagte immer gezahlt. Gegen das Verlangen des
Klägers, statt der Naturalleistung, die der Kläger übrigens auch angenommen hätte, die
Vergütung in Geld zu leisten, habe der Beklagte nichts eingewendet Nur als Eigentümer
des Anwesens, auf dem die Reallast ruhe, sei der Beklagte in Anspruch genommen. Vor
dem Erwerbe dieses Anwesens habe der Beklagte ein Anwesen nicht gehabt; er habe deshalbt
obwohl er Angehöriger des Pfarrverbands und des Gemeindeverbands von Schwennenbach
gewesen sei, bis zum Erwerbe des belasteten Anwesens solche Leistungen nicht machen müssen.
Es handle sich daher um eine auf einem Privatrechtstitel beruhende Verbindlichkeit. Uebrigens
würden, auch wenn das Rechtsverhältnis selbst streitig und für die Entscheidung darüber
die Verwaltungsbehörden zuständig wären, für den vorliegenden Fall die bürgerlichen Gerichte
gleichwohl zuständig sein, weil es sich nur um den Anspruch auf einzelne Leistungen handle
und dieser Anspruch nur bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne. Daß die
fraglichen Lasten auf dem Anwesen Nr. 42 ruhen, werde durch das Zeugnis der Gemeinde
Schwennenbach vom 13. September 1857, durch eine Mitteilung des Rentamts Höchstädt
vom 23. April 1901, durch den Dominikalkataster vom Jahre 1846 und durch die
Steuerliquidationsprotokolle für die Gemeinde Schwennenbach über den Besitzstand des
Hauses Nr. 42 in Schwennenbach bewiesen werden. 2*