Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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ist weit mehr als Beleg für die öffentlichrechtliche Natur der Leistungen anzusehen, da die 
Gemeindebehörde als solche zur Feststellung privatrechtlicher Verpflichtungen ihrer Angehörigen dem 
Mesner gegenüber nicht berufen ist. Daß endlich auch die Benennung des beanspruchten Rechtes 
als „Reallast“ durch den Kläger bei dem Mangel einer tatsächlichen Begründung der privat- 
rechtlichen Natur der Verbindlichkeit (Samml. v. Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 23 
S. 201; Ausführungsgesetz z. Bürgerl. Gesetzbuch Art. 122) für die Zuständigkeit ebenso 
ohne Belang ist wie der Umstand, daß nur auf einzelne Leistungen geklagt ist, bedarf keiner 
weiteren Ausführung. 
Hienach ist für den von dem Lehrer und Mesner Steinle in Schwennenbach gegen 
den dortigen Söldner Lorenz geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg unzulässig. 
Also geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 16. Dezember 1902, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Ritter von 
Heller und die Räte Osthelder, Keller, Dr. Haiß, Reger, Engelhardt, Feder, 
der Generalstaatsanwalt Payr und als Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten Landes- 
gerichts Schein. 
gez. von geller.
	        
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