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In der heutigen öffentlichen Sitzung erschien für den Kläger der Rechtsanwalt Karl
Huber von München, der eine ihm von dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechts-
anwalte K. Advokaten Dr. Hettersdorf, ausgestellte Vertretungsvollmacht übergab. Der
Militärfiskus wurde von dem Geheimen Kriegsrate Nischler vertreten. Der Berichterstatter
hielt zunächst Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und gab dabei den wesentlichen
Inhalt der auf die Chargenpferde sich beziehenden Vorschriften der Remontierungsordnung
und der dieser als Anhang I1 und II beigefügten Bestimmungen über den Verkauf von Reit-
pferden und Remonten an Offiziere bekannt.
Der Vertreter des Klägers stellte hierauf den Antrag, zu erkennen, daß der Rechtsweg
zulässig ist. Zur Rechtfertigung des Antrags brachte er im wesentlichen dieselben Gründe
vor, die der Kläger in der Berufungsinstanz für die Zulässigkeit des Rechtswegs geltend
gemacht hatte. Der Vertreter des Militärfiskus trat diesen Ausführungen unter eingehender
Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse entgegen und beantragte, auszusprechen,
daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. Den gleichen Antrag stellte und begründete der
Generalstaatsanwalt.
Für die Beantwortung der Frage, ob für die Geltendmachung eines Anspruchs der
Rechtsweg zulässig ist, ist nicht die Eigenschaft maßgebend, die der Kläger dem Anspruche
beilegt, sondern das Wesen, die innere Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, wie es sich
nach der Begründung der Klage darstellt. Der Kläger gründet den von ihm gegen den
Militärfiskus erhobenen Anspruch, ihm das bisherige Chargenpferd zum Eigentume zu über-
lassen oder ihm 940 —¾ zu zahlen, darauf, daß er aus Anlaß der am 1. Oktober 1900
eingetretenen Auflösung der reitenden Batterien von der ersten reitenden Batterie des ersten
Feldartillerieregiments zur zweiten fahrenden Batterie des neu errichteten siebenten Feld-
artillerieregiments versetzt wurde, daß er nach § 45 der Remontierungsordnung vom Jahre
1894 und § 18 der Pferdegeldervorschrift vom Jahre 1895 das Wahlrecht gehabt habe,
das Chargenpferd, das er seit dem 1. Januar 1900 besaß, gegen Zahlung des im § 45
bezeichneten Betrags zum Eigentume zu erwerben oder gegen Empfang der entsprechenden
Vergütung zurückzulassen, daß ihm aber durch den Erlaß des Kriegsministeriums vom
24. September 1900 das Wahlrecht entzogen wurde und er wider seinen Willen das Pferd
habe zurücklassen müssen.
Dieses Vorbringen läßt nicht entnehmen, daß die Klage einen privatrechtlichen Anspruch
zum Gegenstande hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Gehaltsansprüche der Offiziere im Rechtswege ver-
folgbar sind, da ein solcher Anspruch nicht in Frage steht. Auf das Chargenpferd finden
zwar nach § 46 der Remontierungsordnung die Bestimmungen über die Zahlung des Gehalts
insofern Anwendung, als der Offizier im Falle seiner Beurlaubung den Anspruch auf das