Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Chargenpferd so lang behält, als er seinen Gehalt mit oder ohne Minderung fortbezieht, 
und mit dem Aufhören des Gehaltsbezugs auch den Anspruch auf das Chargenpferd verliert. 
Der Anspruch auf das Chargenpferd ist aber nicht ein Bestandteil der Besoldung des 
Offiziers. Er ist weder in der durch die Allerhöchste Entschließung vom 8. Juli 1898 
genehmigten Besoldungsvorschrift für das bayerische Heer im Frieden (Friedensbesoldungs- 
vorschrift) unter den persönlichen Gebührnissen des Offiziers aufgeführt, noch unter den 
Bezügen erwähnt, die nach § 10 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung und Versorgung 
der Militärpersonen des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen 
für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871 als pensionsfähiges Dienst- 
einkommen in Anrechnung gebracht werden. Die Zuweisung eines Chargenpferdes ermöglicht 
dem Offizier die Erfüllung der von ihm übernommenen Dienstleistung, sie ist aber nicht 
eine vom Staate dem Offizier für seine Dienstleistung gewährte Vergütung, nicht eine 
Entlohnung für geleistete oder zu leistende Dienste. 
Die Zuweisung von Chargenpferden gehört zu den Maßnahmen, die im Interesse der 
Berittenmachung der berittenen Teile der Armee vorgesehen sind. Im allgemeinen gewährt 
der Staat den Offizieren zur Anschaffung der zum Dienste erforderlichen Pferde einen 
Geldbetrag, das sogenannte Pferdegeld, und überläßt es ihnen, sich die geeigneten Pferde 
zu beschaffen. Bei einer Kategorie von Offizieren, hauptsächlich bei den in der Leutnants- 
und Oberleutnantscharge befindlichen Offizieren der Kavallerie und der reitenden Artillerie, 
die zufolge ihrer dienstlichen Aufgabe mit zwei Pferden versehen sein müssen, besorgt dagegen 
der Staat selbst geeignete Pferde und gibt sie nach den Vorschriften der §§ 30 ff. der 
Remontierungsordnung in der Weise an die Offiziere ab, daß die Pferde zunächst im 
Eigentume des Militärfiskus bleiben und nur zum dienstlichen Gebrauche verwendet werden 
dürfen, aber nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit, die jetzt auf vier Jahre festgesetzt ist, 
in das Eigentum der Inhaber übergehen. Dies geschieht zu dem Zweck, um die jüngeren, 
noch in geringeren Bezügen stehenden Offiziere mit Pferden zu versehen, die den bei der 
Kavallerie und der reitenden Artillerie erhöhten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines 
Offizierspferdes zu entsprechen vermögen. Bei der Zuweisung eines Chargenpferdes handelt 
es sich in erster Linie nicht um einen Privatvorteil für den Offizier, sondern um dessen 
Ausstattung mit einem für den Dienst unentbehrlichen Gebrauchsgegenstande. Die Ueber- 
lassung von Chargenpferden stellt sich sohin wie die sonstigen Maßregeln zur Berittenmachung 
der Armee als eine durch den Dienst veranlaßte und mit ihm in engstem 3u29 hange 
stehende Verwaltungseinrichtung dar, also als eine Angelegenheit, deren Regelung aus- 
schließlich zur Zuständigkeit der Militärverwaltung gehört. Der Offizier ist wie in anderen 
dienstlichen Beziehungen so auch bezüglich der Frage seiner Berittenmachung an die Vor- 
schriften gebunden, die die Militärverwaltung jeweils im dienstlichen Interesse für entsprechend
	        
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