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Chargenpferd so lang behält, als er seinen Gehalt mit oder ohne Minderung fortbezieht,
und mit dem Aufhören des Gehaltsbezugs auch den Anspruch auf das Chargenpferd verliert.
Der Anspruch auf das Chargenpferd ist aber nicht ein Bestandteil der Besoldung des
Offiziers. Er ist weder in der durch die Allerhöchste Entschließung vom 8. Juli 1898
genehmigten Besoldungsvorschrift für das bayerische Heer im Frieden (Friedensbesoldungs-
vorschrift) unter den persönlichen Gebührnissen des Offiziers aufgeführt, noch unter den
Bezügen erwähnt, die nach § 10 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung und Versorgung
der Militärpersonen des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen
für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871 als pensionsfähiges Dienst-
einkommen in Anrechnung gebracht werden. Die Zuweisung eines Chargenpferdes ermöglicht
dem Offizier die Erfüllung der von ihm übernommenen Dienstleistung, sie ist aber nicht
eine vom Staate dem Offizier für seine Dienstleistung gewährte Vergütung, nicht eine
Entlohnung für geleistete oder zu leistende Dienste.
Die Zuweisung von Chargenpferden gehört zu den Maßnahmen, die im Interesse der
Berittenmachung der berittenen Teile der Armee vorgesehen sind. Im allgemeinen gewährt
der Staat den Offizieren zur Anschaffung der zum Dienste erforderlichen Pferde einen
Geldbetrag, das sogenannte Pferdegeld, und überläßt es ihnen, sich die geeigneten Pferde
zu beschaffen. Bei einer Kategorie von Offizieren, hauptsächlich bei den in der Leutnants-
und Oberleutnantscharge befindlichen Offizieren der Kavallerie und der reitenden Artillerie,
die zufolge ihrer dienstlichen Aufgabe mit zwei Pferden versehen sein müssen, besorgt dagegen
der Staat selbst geeignete Pferde und gibt sie nach den Vorschriften der §§ 30 ff. der
Remontierungsordnung in der Weise an die Offiziere ab, daß die Pferde zunächst im
Eigentume des Militärfiskus bleiben und nur zum dienstlichen Gebrauche verwendet werden
dürfen, aber nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit, die jetzt auf vier Jahre festgesetzt ist,
in das Eigentum der Inhaber übergehen. Dies geschieht zu dem Zweck, um die jüngeren,
noch in geringeren Bezügen stehenden Offiziere mit Pferden zu versehen, die den bei der
Kavallerie und der reitenden Artillerie erhöhten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines
Offizierspferdes zu entsprechen vermögen. Bei der Zuweisung eines Chargenpferdes handelt
es sich in erster Linie nicht um einen Privatvorteil für den Offizier, sondern um dessen
Ausstattung mit einem für den Dienst unentbehrlichen Gebrauchsgegenstande. Die Ueber-
lassung von Chargenpferden stellt sich sohin wie die sonstigen Maßregeln zur Berittenmachung
der Armee als eine durch den Dienst veranlaßte und mit ihm in engstem 3u29 hange
stehende Verwaltungseinrichtung dar, also als eine Angelegenheit, deren Regelung aus-
schließlich zur Zuständigkeit der Militärverwaltung gehört. Der Offizier ist wie in anderen
dienstlichen Beziehungen so auch bezüglich der Frage seiner Berittenmachung an die Vor-
schriften gebunden, die die Militärverwaltung jeweils im dienstlichen Interesse für entsprechend