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erachtet. Er erwirbt durch die Zuweisung eines Chargenpferdes kein unentziehbares Recht
darauf, das Eigentum an dem Pferde nach Maßgabe der Vorschriften zu erwerben, die zu
der Zeit bestanden, als er das Pferd empfing. Sein Anspruch, das Pferd zum Eigentume
zu erwerben, beruht auf dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, ist ein Dienstanspruch
und kann aus dienstlichen Erwägungen geändert oder aufgehoben werden. Es kann daher
von einem wohlerworbenen Rechte des Offiziers an dem Pferde im privatrechtlichen Sinne
nicht gesprochen werden. Würde die Dienstzeit der Chargenpferde von vier Jahren wieder
auf die frühere Dauer von fünf Jahren verlängert, so würde das Eigentum auf den Inhaber
erst nach fünf Jahren übergehen und der Offizier wäre nicht berechtigt, die Uebertragung
des Eigentums schon nach Ablauf von vier Jahren zu beanspruchen; ebenso wenig könnte
er, wenn die Einrichtung der Chargenpferde aufgehoben würde, die Zurückgabe des ihm
zugeteilten Pferdes verweigern.
Das Verhältnis, in das die Militärverwaltung durch die Zuweisung des Chargen—
pferdes zu dem Offizier tritt, kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines privatrechtlichen
Vertrags aufgefaßt werden. Es liegt hier weder ein Kaufangebot der Militärverwaltung,
noch eine Annahme auf Seite des Offiziers vor. Der Staat und der Offizier stehen sich
bei der Zuweisung des Chargenpferdes nicht gleichberechtigt, als Träger von Privatrechten,
gegenüber. Dies ist der Fall, wenn der Offizier nach Maßgabe der der Remontierungs-
ordnung als Anhang beigefügten Vorschriften ein Pferd aus den Beständen der Armee
durch Kauf erwirbt. Bei dem Chargenpferde dagegen handelt es sich um eine aus dienst-
lichen Rücksichten getroffene Einrichtung, bezüglich deren es nicht ohne Weiteres in dem
freien Belieben des Offiziers steht, ob er davon Gebrauch machen will oder nicht. Er kann
zwar nach § 38 der Remontierungsordnung auf die Uebernahme eines Pferdes in Natur
verzichten und sich mit der Geldentschädigung von 660 “¾ begnügen; er muß dann aber
ein eigenes von der Kommission für Offizierschargenpferde für tauglich erachtetes Pferd
einstellen. Tut er dies nicht, so ist er dienstlich verpflichtet, das ihm zugeteilte
Chargenpferd zu übernehmen. Der Offizier zahlt auch für das Chargenpferd keinen
Kaufpreis. Das Pferd bleibt während der Dauer der Dienstzeit im Eigentume der
Militärverwaltung und geht nach deren Ablauf in das Eigentum des Inhabers über,
ohne daß dieser hiefür etwas an den Militärfiskus zu zahlen hätte. Der im § 31
der Remontierungsordnung festgesetzte Geldwert des Chargenpferdes ist nur bestimmt, als
Gr..für die Ausgleichungen zu dienen, die notwendig werden, falls der Offizier
das Pferd nicht oder schon vor dem Ablaufe der vierjährigen Dienstzeit zum Eigentum
erwirbt. Nur in dem letzteren Falle kommt übrigens eine Zahlung des Offiziers in
Frage, in den anderen Fällen liegt die Ausgleichung nicht dem Offizier, sondern der
Militärverwaltung ob.
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