Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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In dem dienstlichen, somit öffentlichrechtlichen Verhältnisse zwischen der Militärver= 
waltung und dem Offizier tritt auch in den Fällen des § 45 der Remontierungsordnung 
eine Aenderung nicht ein. Die Vorschrift dieses Paragraphen, daß der Offizier, der im 
Besitz eines Chargenpferdes ist, aber durch seine Beförderung oder Versetzung den Anspruch 
darauf verliert, in dem Falle, daß er rationsberechtigt bleibt, die Wahl hat, ob er das 
Pferd zurücklassen oder zum Eigentum erwerben will, ist ebenfalls eine dienstliche Maßregel, 
um dem Offizier, der als rationsberechtigt auch noch nach der Beförderung oder Bersetzung 
beritten zu sein hat, die Berittenmachung, soweit sie für die neue Stelle geboten ist, in 
entsprechender Weise zu ermöglichen. Auch diese Vorschrift gehört zu den die Einrichtung 
der Offizierschargenpferde regelnden Bestimmungen und ist wie diese nicht privatrechtkicher 
Natur. Es mag richtig sein, daß das bisherige Chargenpferd des Klägers ein besonders 
brauchbares Pferd war und daß es der Kläger in der Erwartung, es seinerzeit zum Eigentum 
erwerben zu können, gut gehalten und sorgfältig gepflegt hat, daß daher die Anordnung 
des Kriegsministeriums vom 24. September 1900, daß die bisher chargenpferdberechtigten 
Offiziere der am 1. Oktober 1900 aufzulösenden reitenden Batterien ihre Chargenpferde 
gegen eine in den Grenzen des im § 31 der Rementierungsordnung festgesetzten Wertes 
zu bemessende Geldentschädigung zurückzulassen haben, für ihn von ungünstiger Wirkung war. 
Allein ein privatrechtlicher Auspruch auf die Ueberlassung des Pferdes steht ihm nicht zu 
und kann aus den Vorschriften der Remontierungsordnung nicht abgeleitet werden. Für die 
Geltendmachung des von ihm erhobenen Anspruchs auf Herausgabe des Pferdes oder Zahlung 
von 940 —# ist daher der Rechtsweg ausgeschlossen. Darauf, ob die Anordnung des 
Kriegsministeriums als eine Erläuterung der Remontierungsordnung oder als eine Aeuderung 
grundsätzlicher Art zu erachten ist, hat es hiebei nicht weiter anzukommen. Uebrigens würde 
die Frage, ob das Kriegsministerium die Anordnung auf Grund der ihm durch die Aller- 
höchste Entschließung vom 24. August 1894 erteilten Ermächtigung treffen konnte, ebenfalls 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts liegen, daher der Prüfung der Gerichte entzogen sein- 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kom- 
petenzkonflikte vom 10. Februar 1903, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Ritter 
von Heller und die Räte Dr. Haiß, Keller, Kunkel, Feder, Mettenleiter, 
Zink, der Generalstaatsanwalt Payr und als Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten 
Landesgerichts Schein. 
gez. von Heller.
	        
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