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Beilage IV zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1903.“
Erkenntnis des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, von Niederbayern dem Oberlandesgerichte München gegenüber erhobenen Streite über die
Zulässigkeit des Rechtswegs für den von der Marktgemeinde Velden gegen die Distriktsgemeinde
Vilsbiburg erhobenen Anspruch auf Herausgabe des Krankenhauses in Velden betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, von Niederbayern dem Oberlandesgerichte München gegenüber erhobenen Streite
über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von der Marktgemeinde Velden gegen die
Distriktsgemeinde Vilsbiburg erhobenen Anspruch auf Herausgabe des Krankenhauses
in Velden,
daß der Rechtsweg nicht zulässig ist.
Gründe.
Auf Grund des Beschlusses des Distriktsarmenpflegschaftsrats Vilsbiburg vom
20. Dezember 1862 wurde im Jahre 1863 aus der Marktgemeinde Velden und den
Landgemeinden Babing, Baierbach, Eberspoint, Felizen zell, Neufraunhofen,
Pauluszell, Rupprechtsberg, Vilslern und Wurmshan ein Bezirkskrankenverband
gebildet. Nach § 2 der Satzungen vom 26. Januar 1863 räumte die Marktgemeinde
Velden den übrigen zum Verbande gehörenden Gemeinden das Recht ein, gegen Ablieferung
der Pflichtbeiträge das Krankenhaus in Velden zur Unterbringung von Kranken zu benützen.
Im § 5 der Satzungen ist ausdrücklich anerkannt, daß das Krankenhaus in Velden im
Eigentume der Marktgemeinde blieb. Die im Jahre 1894 umgearbeiteten Satzungen be-
stimmen, daß für die Eigentumsverhältnisse am Krankenhause die früheren Vereinbarungen
maßgebend sind und daß das Krankenhaus in Velden als Distriktsanstalt im Sinne der
Art. 38 und 39 des Gesetzes, die öffentliche Armen= und Krankenpflege betreffend, zu
gelten habe.
In den Jahren 1897 und 1898 erklärte die Verwaltung der Marktgemeinde Velden,
daß diese Gemeinde dem Distrikt einen Zuschuß zum Bau eines neuen Krankenhauses oder
das bisherige Krankenhaus zum Kaufe anbiete, wenn er jedoch diese Angebote nicht annehme,
ihm das Recht zur Benützung des Krankenhauses kündige und aus dem Krankenhausverband
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* Ausgegeben zu München, den 17. Dezember 1903.