33
Vertrag, dessen Inhalt nur die Zustimmung der Marktgemeinde zur Benützung des Anwesens
durch den Distrikt bilde, könne aber nur als privatrechtlicher Vertrag über die Leihe auf
unbestimmte Zeit aufgefaßt werden. Die Gemeinde Velden bedürfe dringend eines Armen—
hauses. Sie sei nach Tl. IV Kap. II § 5 Nr. 5 des Bayerischen Landrechts zur Rück-
forderung des dem Distrikte geliehenen Hauses berechtigt. Uebrigens entspreche das Krankenhaus
auch nicht den modernen Ansprüchen. Auf Grund dieser Verhältnisse habe die Markt-
gemeinde im Jahre 1897 dem Distrikte Vilsbiburg das Benützungsrecht an dem Kranken-
hause gekündigt. Dieser habe jedoch die Kündigung zurückgewiesen. Der Vertreter der
Beklagten erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und führte aus, daß nach
der Absicht der Beteiligten und nach dem sonstigen Verhalten der Marktgemeinde Velden
bei der Ueberlassung des Krankenhauses eine dauernde Einrichtung für einen bestimmten
öffentlichen Zweck begründet worden sei.
Das Landgericht Landshut wies durch das Zwischenurteil vom 13. Dezember 1902
die Einrede als unbegründet zurück, da die Klägerin ihren Antrag darauf stütze, daß sie
das ihr geschenkte Anwesen dem Lokalkrankenverband und dann dem Distrikt auf unbestimmte
Zeit unentgeltlich zur Benützung als Krankenanstalt überlassen hatte, daß also eine Leihe
nach Tl. IV Kap. II § 5 des Bahyerischen Landrechts und den 88 598 ff. des Bürger-
lichen Gesetzbuchs geltend gemacht sei.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte die Berufung ein. Am 3. April 1903 erklärte
die Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern dem Oberlandesgerichte München
gegenüber, daß sie den Rechtsweg für unzulässig erachte; zur Begründung führte sie aus:
Im gegebenen Falle hätte die Prüfung der Tatsachen, die in der Klageschrift geschildert und
durch das verwaltungsrichterliche Verfahren klargestellt sind, zur Erkenntnis führen müssen,
daß sich die Gründung des Verbandes und die hiebei von Seite der Gemeinde Velden gegen
die Gewinnung des Besitzes eines distriktiven Krankenhauses erfolgte Ueberlassung des Kranken-
hauses an den Verband auf dem Boden des öffentlichen Rechts vollzogen hat. Das hiedurch
geschaffene Rechtsverhältnis gehöre hiernach ebenfalls dem öffentlichen, nicht dem bürgerlichen
Rechte an.
Nachdem die Erklärung der Regierung den Parteien zugestellt worden war, reichte der
Vertreter der Klägerin eine Denkschrift ein. In dieser führte er aus, man müsse zwischen
den öffentlichen Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnisse von Distrikt und Distrikts-
mitgliedern einerseits und den Rechtsverhältnissen, die durch die Schließung von Verträgen
des Distrikts mit anderen Personen entstehen, andererseits unterscheiden. Die letzteren könnten
privatrechtlicher Natur sein. Die Klage behaupte, daß das streitige Haus geliehen wurde.
Darin liege ungeachtet der weiteren Ausführungen der Klage über den öffentlichrechtlichen
Zweck dieser Leihe die Behauptung eines privatrechtlichen Verhältnisses.