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In dem auf heute anberaumten Termine war für die Klägerin als ihr Bevollmächtigter
der Rechtsanwalt Fischer von Landshut, für die Beklagte als ihr Bevollmächtigter der
Rechtsanwalt Weinmayer erschienen. Der Berichterstatter hielt einen Vortrag über die
bisherigen Verhandlungen. Nach beendigtem Vortrage wurden die Parteivertreter gehört.
Der Vertreter der Marktgemeinde Velden führte aus, die Klage enthalte diejenigen Tat-
sachen, die nötig und genügend seien, um die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruchs
darzutun. Es sei notwendig gewesen, um die Sache klarzustellen, daß im Vortrage der
Klage auf die Vorgänge in den Jahren 1863 und 1894 Bezug genommen wurde; durch
diese geschichtlichen Ausführungen sei die privatrechtliche Natur des Anspruchs nicht geändert.
Die Klägerin beantrage daher, den Rechtsweg für zulässig zu erklären. Der Vertreter der
Distriktsgemeinde Vil Sbiburg beantragte, den Rechtsweg für unzulässig zu erklären, da der
Rechtsstreit darüber erhoben sei, ob die Marktgemeinde Velden berechtigt ist, das als Distrikts-
anstalt in einem öffentlichrechtlichen Verhältnisse stehende Krankenhaus zurückzufordern. Der
Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, zu erkennen, daß der Rechtsweg nicht
zulässig ist.
Die Prüfung der Sache hat folgendes ergeben:
Um die für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs
zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nötige Grundlage zu gewinnen, sind die tat-
sächlichen Behauptungen des Klägers insoweit, als sie zur Begründung des erhobenen An-
spruchs geeignet sind, ins Auge zu fassen. Dieses tatsächliche Vorbringen ist in seiner
Gesamtheit zu würdigen; es gehört dazu auch das, was der Kläger im Laufe der münd-
lichen Verhandlung auf das Vorbringen des Beklagten in Begründung seines Anspruchs
vorbringt. Ob hiebei unter Umständen nicht auch die Verteidigung des Beklagten mit in
Betracht zu ziehen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Gleichgiltig ist, ob die Klägerin ihre
Behauptungen unter die richtigen oder unter unrichtige Rechtsbegriffe einordnete; denn ent-
scheidend ist nicht die rechtliche Eigenschaft, die der Kläger dem geltend gemachten Anspruche
beilegt, sondern nur das Wesen des behaupteten Rechts.
Hiernach hat aber die Klägerin keinen privatrechtlichen, sondern einen dem öffentlichen
Recht angehörenden Anspruch geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Be-
hauptung der Klägerin, sie habe im Jahre 1863 dem damals gebildeten Verbande frei-
willig die Mitbenützung ihres Krankenhauses eingeräumt, ein Abkommen privatrechtlicher
Natur entnehmen läßt; denn dieser Abmachung könnte nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin keine Bedeutung für die Entscheidung über die Zuständigkeit beigemessen werden,
da das Sach= und Rechtsverhältnies durch die Vorgänge des Jahres 1894 eine vollständige
Aenderung erlitten hat. Die Klägerin behauptete in dieser Richtung folgendes: Im Laufe
der Jahre habe sich die Distriktsgemeinde Vilsbiburg in die Verwaltung des Krankenhauses