Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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des Ausbaues der Kreisirrenanstalten Eglfing und Gabersee einen weiteren Betrag von 
3 800 000 zu 3½ Prozent verzinslicher Schuldverschreibungen auf den Inhaber, ein- 
geteilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 Mark, in den Verkehr bringe. 
Die Schuldverschreibungen sind 6 Jahre lang, ab 1. Mai 1904 gerechnet, unkündbar. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt, jedoch unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungs- 
frist, ihre Rückzahlung nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 25. April 1902 bezw. 
Art. 2 des Gesetzes vom 17. März 1904 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1902 Seite 169 
und 1904 Seite 65). 
Von den genehmigten Schuldverschreibungen bilden 2 Millionen Mark den Rest des 
durch Gesetz vom 15. April 1902 genehmigten Anlehens, 1 800 000 Mark entfallen auf 
das durch Gesetz vom 17. März 1904 genehmigte Anlehen. 
München, den 28. April 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
Hofdienst-Nachricht. 
Im Namen Seiner Mojestät des MKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 21. April 1904 den Ritter des 
K. Haus-Ordens vom heiligen Georg Werner 
Schenk Freiherrn von Stauffenberg, 
Leutnant im K. B. 1. Schweren Reiter Re- 
giment zum Königlichen Kämmerer zu ernennen. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestüt des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 15. April 1904 dem Hofkaplan 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig 
Ferdinand von Bayern, Päpstlichen Haus- 
prälaten und Geheimkämmerer Heinrich Ruez 
den Verdienstorden vom heiligen Michael 
III. Klasse, 
unterm 19. April 1904 dem Präsidenten 
des K. Württembergischen Staatsministeriums, 
Staatsminister der Justiz I)r. von Breit- 
ling das Großkreuz des Verdienstordens der 
Bayerischen Krone 
zu verleihen. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
—. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 13. April 1904 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem Hofkaplan 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig 
Ferdinand von Bayern, Päßpstlichen Haus- 
prälaten Heinrich Ruez die Bewilligung zur 
Annahme und zum Tragen des ihm von 
Seiner Majestät dem Könige von Spanien 
verliehenen Kommandeurkrenzes I1. Klasse des 
K. Spanischen Ordens Karls lII. zu er- 
teilen.
	        
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