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für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen:
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk
eines solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler kann
diese Befugnis auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen Kommission, die
auf seine Anordnung am Amtssitz eines Konsuls oder eines Gesandten des Reichs
gebildet ist, übertragen.")
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25/) zu benachrichtigen.“
An den Schluß der Seite tritt nachstehende Anmerkung:
Anlage 5. „") In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zur Zeit zuständigen Behörden nachrichtlich beigefügt.“
Verzeichnis
der für die
Zurücckstellung
der im Auslande
lebenden 37.
herdin Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
# -
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be—
stimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in
der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar des nächstfolgenden
Kalenderjahrs nicht mehr erfolgen kann.“
§ 4.
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen:
„) wenn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen
haben und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind
(§ 40, 3a).“
Buchstabe c wird d.
Als Buchstabe e ist aufzunehmen:
„e) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten
von dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der
Richtigkeit bescheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden
Fehler oder Gebrechen leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körper-
verkrüppelung, Verlust größerer Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder
auffallendes Mindermaß.)“
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„“) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,/1 m. Für Mannschaften der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben.“
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer la und b)“ zu setzen:
„(Ziffer 1a bis c)."