Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 26. 129 
§ 46. 
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt: 
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob der Militär- 
pflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher 
gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
8 49. 
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: 
„1. September“. 
§ 51. 
In Ziffer 3 und 4 ist für „15. Wpril“ zu setzen: 
„1. Mai“. 
§ 63. 
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt: 
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemän- 
nischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der 
Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung find zu streichen. 
8 64. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft in 
jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie die etwa 
gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von ihm zu be— 
scheinigen.“ 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer Za einzufügen: 
„Za. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein— 
tragungen der Spalten 11, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der 
Ersatzkommission maßgebend."“
	        
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