Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos am Tage 
nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Rekruten mit.“ 
§ 82. 
In Ziffer 2c lautet bb: 
a·bb) wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine 
höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe 
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist." 
§ 84. 
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein Truppen- 
(Marine-steil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres einen Militär- 
pflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins sich befindet, aber in 
der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert worden ist.“ 
8 89. 
Die Ziffer 5c erhält folgende Fassung: 
„c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. 
In diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich 
Meldende geprüft sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo 
er sich der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch 
hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen."“ 
§ 90. 
In Ziffer 2a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen f) und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
U) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung) bei 
Vollanstalten. In Bayern gehören hieher die humanistischen Gymnasien und Realgymnasien, bei denen der ein- 
jährige erfolgreiche Besuch der sechsten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung gefordert wird."“ 
In Ziffer 2b tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen #s) und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„#)d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten.“ 
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt. 
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt 
durch: „Zeugnisse der Reife für die erste Klasse."
	        
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