Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über 
die bestandene Schlußprüfung).“ 
Ziffer 8 ist zu streichen. 
§ 91. 
An Stelle der Ziffer 3 treten die folgenden Ziffern 3 und 4: 
„3. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 
Ist auch diese erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahme- 
fällen von der Ersatzbehörde dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der 
Prüfung zugelassen werden. 
Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April 
des Kalenderjahrs, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten 
werden kann Ausnahmen hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz 
bewilligt werden (§ 89, 7). 
Anlage 2. 4. lÜber die Prüfung selbst siehe Anlage 2.“ 
— 
r 8 94. 
Absatz 3 der Ziffer 1 ist zu streichen. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis zu 
einem halben Jahre vor dem Einstellungstermine durch die Generalkommandos verlängert 
werden." 
§ 103. 
Der 4. Absatz der Ziffer 7 ist zu streichen. 
In dem 4. Absatze der Ziffer 10 ist hinter „Fabriken“ ein Anmerkungszeichen zu setzen“) 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“ 
§ 121. 
Ziffer 1b erhält folgende Fassung: 
„b) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber 
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte 
und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Marine,
	        
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