Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Muster 24. 
Liste der vom 
Wassendienste 
zurückzustellenden. 
dienstpflichtigen 
Zivilhandwerker 
der Bekleidungs-= 
ämter. 
134 
126. 
In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen."“ 
127. 
Im letzten Absatze der Ziffer 3 ist zu streichen: 
„an den Chef des Generalstabs der Armee oder zutreffendenfalls.“ 
129. 
Hinter § 128 ist einzufügen: 
„8 129. 
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten 
dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten Auf- 
3. 
gebots angehörigen Zivilhandwerker vom Waffendienste. 
Zu den nach § 125,3c vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören sämtliche 
bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Ubersendung 
einer nach Muster 24 aufgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den Bezirks- 
kommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. 
Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungsämtern 
unter Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen. 
Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich werdenden 
Zivilhandwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando Bestimmung.“ 
Muster 6. 
Spalte 13 lautet: 
„Körperliche Fehler nach Angabe des Arztes.“ 
In der Anmerkung 3 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und sind sämtlich für jedes Musterungsjahr aufzuführen." 
In der Anmerkung 5 ist zu streichen: 
„In den Küsten-Aushebungsbezirken“ 
und dafür zu setzen: 
„Es“.
	        
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