Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Anlage 2. 
§ 16 lautet: 
„§ 16. 
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf diejenigen 
Gegenstände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen 
zurückgeblieben ist, sondern auf sämtliche Prüfungsgegenstände der §§ 1 und 2.“ 
Anlage 4 
erhält folgende Fassung: 
„Anlage 4 zu § 106. 
  
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder 
(vgl. §§ 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) zu beachten sind. 
  
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienst- 
pflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22, 2 der Wehrordnung.) 
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für 
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann 
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die 
beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§ 107 der Wehrordnung.) 
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten 
haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert 
werden. (§ 108, 4 bezw. §§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung.) 
4. Der Anmusterung von Mannschaften, welche sich im Besitz eines Ausschließungs-, 
Ausmusterungsscheins, Ersatzreservepasses, Marine-Ersatzreservepasses oder Landsturm- 
scheins befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie 
ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen aus- 
geschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hindernis entgegen. 
5. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der 
Abmeldung bei der Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden.
	        
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