Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 26. 
10. 
141 
der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemannsämtern im Inlande nach H 
anliegendem Muster b auszustellen ist. 
Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schriftlich und portofrei erfolgen. 
Zu dem Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief ent- 
weder offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die porto- 
freie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 
Absatz 2) der Mannschaften des 2. Aufgebots der Landwehr und Seewehr kann im 
Frieden auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Ab- 
musterungsbescheinigung, bewirkt werden. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) 
und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland 
zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrollstelle zu melden. (88 29, Z 
und 111, 2 der Wehrordnung.) 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Land- 
sturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 
der Wehrordnung.) 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mann- 
schaften schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der 
angeordneten Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe 
wird auch behufs etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden 
Fahrgelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das Weitere veranlassen. Bei 
dem bezüglichen Antrage sind die Serfahrts= und etwaige Militärpapiere vorzulegen. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er 
Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär- 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn 
sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder 
Seemannsamt) dartun können, daß der übernahme des betreffenden Schiffsdienstes 
von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor 
Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse der Betreffenden 
einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung 
stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
  
34 
te
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.