Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

142 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen 
auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür 
Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig 
sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs- 
mannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der 
Ziffern 3, 5—10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das 
Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den 
Schiffer kontrolliert, Mitteilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener 
Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne der Ziffer 7 bezw. 5 zu erteilen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.