Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Land Behörde Sitz der Behörde Ortliche Zuständigkeit 
53. Zentral- a) Das Kaiserliches San José de Costarica. 
Amerika Konsulat Costarica 
b) Das Kaiserliche Managua Nicaragua. 
Konsulat 
c) Das Kaiserliche San Salvador Salvador. 
Konsulat 
dM) Die Kaiserliche Guatemala Guatemala und Honduras.“ 
Gesandtschaft 
Nr. 8420. 
Bekanntmachung, Anderungen der Wehrordng. für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 
etreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit nachstehendem zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht: 
1. Über Reklamationen, die beim diesjährigen Musterungsgeschäft nach dem bis- 
herigen Wortlaut des § 33,; u. # der Wehrordnung beurteilt wurden, ist auch 
beim Aushebungsgeschäft nach diesen Bestimmungen zu entscheiden, wenn dies für 
die Antragsteller günstiger ist. 
2. Wegen Musterung und Aushebung der im Ausland lebenden deutschen Militär- 
pflichtigen, die nach Ablauf der Zurückstellung auf Grund des § 33t00 der 
Wehrordnung sich den Ersatzbehörden stellen, bleiben weitere Bestimmungen vor- 
behalten. 
3. Für die von den Truppen u.s. w. in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 
lfd. Is. etwa angenommenen, als tauglich vorgemusterten Militärpflichtigen ist 
die nach § 84,, der Wehrordnung erforderliche Genehmigung der Oberersatz- 
kommission nachträglich einzuholen. 
4. Die Anderungen der Wehrordnung werden in dem demnächst zur Ausgabe ge- 
langenden Neuabdruck dieser Vorschrift berücksichtigt werden; Deckblätter werden 
daher nicht mehr ausgegeben. 
München den 17. Mai 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
	        
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