Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

ga#t 
    
cseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 28. 
München, den 31. Mai 1904. 
Inhal t: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 20. Mai 1904, die Zulassung von Ausländern zu den juristischen 
Prüfungen betreffend. — Bekanutmachung vom 28. Mai 1904, die den Militäranwärtern im Bereiche 
der inneren Verwaltung vorbehaltenen Stellen betreffend. Bekanntmachung vom 29. Mai 1904, die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
betreffend. — Bekanntmachung vom 29. Mai 1904, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns 
betreffend. 
—- ——. , 
Nr. 19514. 
  
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Zulassung von Ausländern zu den juristischen 
Prüfungen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Bayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, in Ergänzung der §§ 9 und 36 der Verordnung vom 
4. Juli 1899, die Prüfungen für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst und die 
Vorbereitung zu diesen Prüfungen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 367 ff.), 
zu verordnen, was folgt: 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.