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§ 1.
Die Beamten und Bediensteten der Justizbehörden dürfen aus einem nichtdienstlichen
Anlaß ihren Wohnsitz ohne Urlaub nur auf die Dauer von höchstens vierundzwanzig Stunden
und nur dann verlassen, wenn dienstliche Rücksichten nicht im Wege stehen; ob dieses der
Fall ist, entscheidet, wenn ein Zweifel darüber besteht, der zunächst zur Dienstaufsicht be-
rufene Beamte. Eines Urlaubs bedürfen sie nicht, wenn sie zu einer militärischen übung
einberufen sind.
Die Vorschrift im § 18 der Gerichtsvollzieherordnung vom 16. Dezember 1899
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 1015) bleibt unberührt.
§ 2.
Jede Beurlaubung setzt voraus, daß für die ordnungsmäßige Erledigung der Dienst-
geschäfte gesorgt ist.
Die Urlaubsbewilligung kann zurückgenommen werden, wenn das Interesse des Dienstes
es erfordert.
83.
Den Richtern des Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte, dem General-
staatsanwalt und den Oberstaatsanwälten sowie den Landgerichtspräsidenten und den Land—
gerichtsdirektoren kann jährlich für sechs Wochen Urlaub bewilligt werden, den übrigen Richter-
beamten und Staatsanwälten, den gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Obersekretären,
den Sekretären des Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte für einen Monat,
den Sekretären der Landgerichte, Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften, den nicht im Neben-
amt aufgestellten Amtsanwälten und den Grundbuchanlegungskommissären für drei Wochen.
Der Urlaub soll, soweit es möglich ist, in die Gerichtsferien fallen
Den pragmatischen Beamten der Gerichtsgefängnisse, den pragmatischen Beamten sowie
den nichtpragmatischen Hausgeistlichen und Hausärzten und den Hauslehrern der Straf-
anstalten kann jährlich für einen Monat Urlaub bewilligt werden, den rechtskundigen
Funktionären bei den Strafanstalten für drei Wochen.
Den übrigen Beamten und Bediensteten, die nach der Verordnung vom 26. Juni 1894,
die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 321), als nichtpragmatische statusmäßige zu bezeichnen
sind, kann vorbehaltlich der Vorschriften in Absatz 1, 2 jährlich für zwei Wochen Urlaub
bewilligt werden, den Gerichtsschreibergehilfen für eine Woche.
Außerdem können die Beamten und Bediensteten aus besonderen Anlässen bis zur Dauer
von drei Tagen und beim Vorliegen dringender und sehr wichtiger Gründe bis zur Dauer
einer Woche Urlaub erhalten.