4 29.
Zur
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8 4.
Urlaubsbewilligung sind ermächtigt:
. der Präsident des Obersten Landesgerichts hinsichtlich der Beamten und Bediensteten
dieses Gerichts; 1
der Generalstaatsanwalt hinsichtlich der Beamten und Bediensteten der General-
staatsanwaltschaft;
die Präsidenten der Oberlandesgerichte hinsichtlich der Beamten und Bediensteten
der Oberlandesgerichte und der ihrer Aufsicht unterstellten Landgerichtspräsidenten;
pdie Präsidenten der Landgerichte hinsichtlich der Beamten und Bediensteten der
Landgerichte, der Richter, Obersekretäre und Sekretäre der Amtsgerichte sowie der
Grundbuchanlegungskommissäre ihres Bezirks;
die Ober-Amtsrichter, die die Dienstaufsicht führen, hinsichtlich der übrigen Be-
amten und Bediensteten der Amtsgerichte und der Beamten und Bediensteten der
Gerichtsgefängnisse, deren Vorstände sie sind;
die Oberstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten hinsichtlich der Beamten und
Bediensteten der Oberstaatsanwaltschaften, hinsichtlich der pragmatischen Beamten
der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Gerichtsgefängnisse und
hinsichtlich der nicht im Nebenamt aufgestellten Amtsanwälte;
die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten hinsichtlich der übrigen nicht-
pragmatischen Beamten und Bediensteten der Staatsanwaltschaften und der Gerichts-
gefängnisse, deren Vorstände sie sind;
die Inspektoren der Gerichtsgefängnisse hinsichtlich der ihnen unterstellten nicht-
pragmatischen Beamten und Bediensteten; die Vorstände der Verwaltungen der
Strafanstalten hinsichtlich der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten der
Strafanstalten mit Ausnahme der nichtpragmatischen Hausgeistlichen und Hausärzte
und der Hauslehrer.
Bis zur Dauer von drei Tagen können auch die Ober-Amtsrichter, die die Dienst-
aussicht führen, den ihrer Aufsicht unterstellten Richtern, Obersekretären, Sekretären und
Grundbuchanlegungskommissären und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten den
ihrer Aufsicht unterstellten Staatsanwälten mit Einschluß der nicht im Nebenamt aufgestellten
Amtsanwälte sowie den Sekretären der Staatsanwaltschaften, ferner die Vorstände der Ver-
waltungen der Strafanstalten den ihnen unterstellten pragmatischen Beamten und nicht-
pragmatischen Hausgeistlichen und Hausärzten und den Hauslehrern Urlaub bewilligen.
g 6.
Die Beurlaubung des Präsidenten des Obersten Landesgerichts, der Präsidenten der
Oberlandesgerichte, des Generalstaatsanwalts, der Oberstaatsanwälte und der pragmatischen