Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

4 29. 
Zur 
169 
8 4. 
Urlaubsbewilligung sind ermächtigt: 
. der Präsident des Obersten Landesgerichts hinsichtlich der Beamten und Bediensteten 
dieses Gerichts; 1 
der Generalstaatsanwalt hinsichtlich der Beamten und Bediensteten der General- 
staatsanwaltschaft; 
die Präsidenten der Oberlandesgerichte hinsichtlich der Beamten und Bediensteten 
der Oberlandesgerichte und der ihrer Aufsicht unterstellten Landgerichtspräsidenten; 
pdie Präsidenten der Landgerichte hinsichtlich der Beamten und Bediensteten der 
Landgerichte, der Richter, Obersekretäre und Sekretäre der Amtsgerichte sowie der 
Grundbuchanlegungskommissäre ihres Bezirks; 
die Ober-Amtsrichter, die die Dienstaufsicht führen, hinsichtlich der übrigen Be- 
amten und Bediensteten der Amtsgerichte und der Beamten und Bediensteten der 
Gerichtsgefängnisse, deren Vorstände sie sind; 
die Oberstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten hinsichtlich der Beamten und 
Bediensteten der Oberstaatsanwaltschaften, hinsichtlich der pragmatischen Beamten 
der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Gerichtsgefängnisse und 
hinsichtlich der nicht im Nebenamt aufgestellten Amtsanwälte; 
die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten hinsichtlich der übrigen nicht- 
pragmatischen Beamten und Bediensteten der Staatsanwaltschaften und der Gerichts- 
gefängnisse, deren Vorstände sie sind; 
die Inspektoren der Gerichtsgefängnisse hinsichtlich der ihnen unterstellten nicht- 
pragmatischen Beamten und Bediensteten; die Vorstände der Verwaltungen der 
Strafanstalten hinsichtlich der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten der 
Strafanstalten mit Ausnahme der nichtpragmatischen Hausgeistlichen und Hausärzte 
und der Hauslehrer. 
Bis zur Dauer von drei Tagen können auch die Ober-Amtsrichter, die die Dienst- 
aussicht führen, den ihrer Aufsicht unterstellten Richtern, Obersekretären, Sekretären und 
Grundbuchanlegungskommissären und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten den 
ihrer Aufsicht unterstellten Staatsanwälten mit Einschluß der nicht im Nebenamt aufgestellten 
Amtsanwälte sowie den Sekretären der Staatsanwaltschaften, ferner die Vorstände der Ver- 
waltungen der Strafanstalten den ihnen unterstellten pragmatischen Beamten und nicht- 
pragmatischen Hausgeistlichen und Hausärzten und den Hauslehrern Urlaub bewilligen. 
g 6. 
Die Beurlaubung des Präsidenten des Obersten Landesgerichts, der Präsidenten der 
Oberlandesgerichte, des Generalstaatsanwalts, der Oberstaatsanwälte und der pragmatischen
	        
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