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Beamten, der nichtpragmatischen Hausgeistlichen und Hausärzte und der Hauslehrer der
Strafanstalten sowie die Bewilligung eines längeren als des im § 3 bestimmten Urlaubs
ist dem Staatsministerium der Justiz vorbehalten.
§ 6.
Der Präsident des Obersten Landesgerichts, die Präsidenten der Oberlandesgerichte und
der Landgerichte, der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwälte und die Ersten Staats-
anwälte bei den Landgerichten können sich bis zur Dauer von drei Tagen selbst beurlauben.
Für dringende Fälle steht die gleiche Befugnis den die Dienstaufsicht führenden Ober-
Amtsrichtern der nicht am Sitze des Landgerichts befindlichen Amtsgerichte, den Vorständen
der Verwaltungen der Strafanstalten und den nicht im Nebenamt aufgestellten Amtsanwälten
bei den nicht am Sitze des Landgerichts befindlichen Amtsgerichten zu. Sie haben von der
Selbstbeurlaubung dem nach § 4 Abs. 1 zur Urlaubsbewilligung ermächtigten Vorgesetzten
unverzüglich Anzeige zu erstatten. v
§ 7.
Die für den Urlaub der Notare geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Gegeben zu München, den 8. Juni 1904.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Miltner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Dr. v. Henle.
Nr. 4178VI.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
R. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf die am 6. Juni 1904 zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Giesing—Aying
finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekannt-
machungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 — Gesetz-
und Verordnungsblatt 1892 Seite 912 ff., 1897 Seite 209 f. und 1898 Seite 327 f. —)
Anwendung.
München, den 31. Mai 1904.
v. Frauendorfer.