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§ 2.
Der Laderaum dieser Schiffe — einschließlich des Domes oder sonstigen Ausdehnungs-
raumes — darf mit den in § 1 bezeichneten in offenem Zustande verladenen Stoffen nur
bis höchstens 98% des Rauminhaltes gefüllt werden.
83.
Auf den nach § 1 beladenen Kastenschiffen sowie in deren Kajüten darf weder Feuer
oder offenes Licht gehalten, noch Tabak geraucht werden; auch dürfen auf denselben weder
Sprengstoffe noch leicht entzündliche Gegenstände z. B. Zündhölzer vorhanden sein.
§ 4.
Die Verwendung von Kraftmaschinen, die durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt
werden, ist auf den nach 8 1 beladenen Kastenschiffen verboten. Gestattet ist die Ver-
wendung von Benzinmotoren mit elektrischer Zündung und ausreichender Wasserkühlung, so-
ferne Überwachung und Unterhaltung derselben in ganz zuverlässiger Weise erfolgt.
§ 5.
Jedes nach § 1 zu beladende Kastenschiff muß ringsum mit einem 0,30 m breiten
hellblauen Anstriche oberhalb der Wasserlinie versehen sein und mindestens 6 Labbe'sche Lösch-
granaten an leicht zugänglichen Plätzen verteilt mit sich führen.
§ 6.
In Schleppzügen darf hinter den nach § 1 beladenen Kastenschiffen kein weiteres Fahr-
zeug geführt werden. .
Die Schiffe mit den am leichtesten entzündlichen Stoffen sind als die letzten ein—
zustellen.
87.
Vorbehaltlich der für Häfen, Lade-, Lösch- und Liegeplätze geltenden besonderen Vor-
schriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern nach § 1 beladene Kastenschiffe nur
an den polizeilich bestimmten Stellen gefüllt, geleichtert und geleert werden.
Außerdem ist das Anlegen und Verhalten solcher Schiffe nur in mindestens 500 m
Entfernung von Ortschaften gestattet, ausgenommen Notfälle, bei denen die Ortspolizeibehörde
sofort zu verständigen ist.
8 8.
Übertretungen der hier gegebenen Vorschriften unterliegen — abgesehen von dem etwa
zu leistenden Schadensersatze — einer Geldstrafe bis zu 180 —& oder einer Haftstrafe bis
zu einem Monate.
§ 9.
Gegenwärtige Vorschriften treten am 1. Juli 1904 in Kraft.
München, den 1. Juni 1904.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.