Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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§ 2. 
Der Laderaum dieser Schiffe — einschließlich des Domes oder sonstigen Ausdehnungs- 
raumes — darf mit den in § 1 bezeichneten in offenem Zustande verladenen Stoffen nur 
bis höchstens 98% des Rauminhaltes gefüllt werden. 
83. 
Auf den nach § 1 beladenen Kastenschiffen sowie in deren Kajüten darf weder Feuer 
oder offenes Licht gehalten, noch Tabak geraucht werden; auch dürfen auf denselben weder 
Sprengstoffe noch leicht entzündliche Gegenstände z. B. Zündhölzer vorhanden sein. 
§ 4. 
Die Verwendung von Kraftmaschinen, die durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt 
werden, ist auf den nach 8 1 beladenen Kastenschiffen verboten. Gestattet ist die Ver- 
wendung von Benzinmotoren mit elektrischer Zündung und ausreichender Wasserkühlung, so- 
ferne Überwachung und Unterhaltung derselben in ganz zuverlässiger Weise erfolgt. 
§ 5. 
Jedes nach § 1 zu beladende Kastenschiff muß ringsum mit einem 0,30 m breiten 
hellblauen Anstriche oberhalb der Wasserlinie versehen sein und mindestens 6 Labbe'sche Lösch- 
granaten an leicht zugänglichen Plätzen verteilt mit sich führen. 
§ 6. 
In Schleppzügen darf hinter den nach § 1 beladenen Kastenschiffen kein weiteres Fahr- 
zeug geführt werden. . 
Die Schiffe mit den am leichtesten entzündlichen Stoffen sind als die letzten ein— 
zustellen. 
87. 
Vorbehaltlich der für Häfen, Lade-, Lösch- und Liegeplätze geltenden besonderen Vor- 
schriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern nach § 1 beladene Kastenschiffe nur 
an den polizeilich bestimmten Stellen gefüllt, geleichtert und geleert werden. 
Außerdem ist das Anlegen und Verhalten solcher Schiffe nur in mindestens 500 m 
Entfernung von Ortschaften gestattet, ausgenommen Notfälle, bei denen die Ortspolizeibehörde 
sofort zu verständigen ist. 
8 8. 
Übertretungen der hier gegebenen Vorschriften unterliegen — abgesehen von dem etwa 
zu leistenden Schadensersatze — einer Geldstrafe bis zu 180 —& oder einer Haftstrafe bis 
zu einem Monate. 
§ 9. 
Gegenwärtige Vorschriften treten am 1. Juli 1904 in Kraft. 
München, den 1. Juni 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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