Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Sprachen derart abgefaßt ist, daß er einen verständlichen Sinn gibt. Sie behalten die 
Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handelszeichen, abgekürzte 
und in der gewöhnlichen oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke enthalten. Für 
Telegramme in offener Sprache sind neben der deutschen folgende Sprachen gestattet: ana- 
mitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, flämisch, französisch, griechisch, hebräisch, hol- 
ländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, luxemburgisch, malayisch, norwegisch, persisch, portu- 
giesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, slavisch (böhmisch, bulgarisch, kroatisch, illyrisch, 
polnisch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch, serbisch, slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, 
ungarisch und türkisch. Bei der Niederschrift der in fremden Sprachen abgefaßten Tele- 
gramme sind lateinische oder deutsche Schriftzeichen anzuwenden. 
IV Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme 
angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für 
den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben be- 
stehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen 
höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Wortbildungen, die diesen 
Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß 
taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer 
Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
V. Unter „Telegrammen in chiffrierter Sprache“ versteht man diejenigen 
Telegramme, deren Text gebildet wird: 
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit ge- 
heimer Bedeutung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden Buch- 
staben mit geheimer Bedeutung; 
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, die 
weder den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten 
Sprache genügen. 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte des- 
selben Telegramms nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handelszeichen usw. werden 
nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. 
8 3. 
1 Die lrschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buch- 
staben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich 
45 
Allgemeine 
Erfordernisse 
der 
Telegramme.
	        
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