Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder überschreibungen müssen 
vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
I1 Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Auf- 
gabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in sein 
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vgl. unter X). 
III Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung auf- 
einander folgen: - 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Adresse, 
3. der Text 
und 
4. die Unterschrift. 
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der Em- 
pfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, 
der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung 
des Telegramms 2c. müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor der 
Adresse niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche 
zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
-D= für „dringend“, 
-RP= für „Antwort bezahlt", 
= RPx = für „Antwort bezahlt 1 Wörter", 
= RP = für „dringende Antwort bezahlt", 
= RPDx -Z für „dringende Antwort bezahlt & Wörter", 
— TC — für „Vergleichung“, 
— PC — für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“, 
PCDB für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeige“, 
— PCP — für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“, 
— FS — für „nachsenden“, 
— PR = für „Post eingeschrieben", 
XP= für „Eilbote bezahlt", 
-RXPßfür „Antwort und Bote bezahlt", 
-RO für „voffen bestellen“, 
Pfür „eigenhändig bestellen“, 
für „Tages= (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht zu bestellendes) 
Telegramm“, 
IR für „telegraphenlagernd“,
	        
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