Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 3A. 183 
— GP — für „postlagernd“, 
= CPR = für „npostlagernd eingeschrieben“, 
-MxX = für „X Adressen“. 
V. Jede Adresse muß, um zulässig zu sein, mindestens zwei Wörter enthalten, wo- 
von das erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Bestimmungs-Telegraphen- 
anstalt angibt. Dieser muß so geschrieben sein, wie im „Verzeichnis der K. B. Post-Telegraphen- 
und Telephonanstalten“. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung des 
Telegramms an den Empfänger zu sichern. Sie muß ferner so beschaffen sein, daß die 
Zustellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie 
muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, 
Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben enthalten. 
Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswert, daß dem Namen des Empfängers eine er- 
gänzende Bezeichnung beigefügt wird, die geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigen- 
namens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu ge- 
währen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse 
zu setzen, die zur Bezeichnung des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen. 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so 
muß vor dem Namen usw. der letzteren Person „bei“, „durch Vermittlung von“ oder eine 
andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen nicht 
entspricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen nicht genügt 
und der Absender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf Gefahr des 
Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Auf- 
gabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen (vgl. § 21). 
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
VII Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom 
Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. Wer eine 
mit der Telegraphenanstalt vereinbarte, abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt, diese 
Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der 
Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt 
muß außerdem angegeben werden. 
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten Adresse zur 
Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe bestellt 
werden sollen.
	        
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