Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 34. 185 
Telegrammzustellung — durch Boten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten 
oder in einzelnen Fällen abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammadressen über die 
abweichende Zustellung Angaben enthalten. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die 
Telegramme durch Boten abgetragen werden müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen 
oder ohne Schuld des Teilnehmers nicht zu errufen ist. 
X Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem oder 
mehreren Interpunktionszeichen gebildeter Text ist unzulässig. 
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürzung geschrieben 
oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die etwaige Beglaubigung 
der Unterschrift (vgl. unter II) ist hinter diese zu setzen. 
§ 4. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr geöffneten Aufgabe von 
Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. Telegrammen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der 
an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphen= 
anstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung 
von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. 
III An größeren Verkehrsorten können sämtliche Postanstalten, auch wenn mit ihnen 
eine Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt 
werden; auch ist die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet. 
IV Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach den darüber 
erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V. Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger wird eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. für jedes Telegramm erhoben. 
§ 5. 
Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den Verkehr mit Lieniitunden 
dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: Telecaphen- 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), anstalten. 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dienst ab- 
gehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 1. April bis 
Ende September um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr morgens. Die 
Dienststunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und 
Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Ort besonders festgestellt.
	        
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