Wortzählung.
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Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der
Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berechnung der Ge-
bühren mitgezählt, mit Ausnahme der Interpunktionszeichen, Bindestriche und
Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln angewandt, sondern
hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen von Ziffern taxiert.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe
werden von Amts wegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein-
geschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz oder teilweise in den Text
seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) In den Telegrammen, deren Terxt ausschließlich in offener Sprache abgefaßt
ist, wird jedes einzelne Wort und jede zulässige Wortbildung bis zu 15 Buch-
staben nach dem Morsealphabet als ein Taxwort gerechnet. Bei längeren Wörtern
zählt der überschuß, je bis zu 15 Buchstaben, für ein oder mehrere weitere
Taxwörter.
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache
abgefaßten Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl. auch 1#1).
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10
Buchstaben festgesetzt.
e) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener Sprache fol-
gendermaßen gezählt: Ist der Text des gemischten Telegramms aus Wörtern
der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzt, so gelten die Terxt-
wörter in offener Sprache bis zu 10 Buchstaben für je ein Taxwort; bei längeren
Wörtern wird jede folgende Reihe von 10 Buchstaben oder der etwaige Über-
schuß für ein weiteres Taxwort gerechnet. Wenn das gemischte Telegramm
außerdem chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den Bestimmungen
unter h gezählt.
Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche in
chiffrierter Sprache, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den
Bestimmungen unter c, die in chiffrierter Sprache abgefaßten den Vorschriften
unter h entsprechend gezählt.
!) Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Adresse der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der
etwaigen zusätzlichen Bezeichnung,