Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B.= RP 24 -. 
Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig. 
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Um- 
ständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt" 
oder — RPD vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines 
dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen. Die 
Gebühr wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet. 
1I Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den 
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung inner- 
halb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
III Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten 
Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird 
der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren- 
betrage dem Absender des Ursprungstelegramms auf Antrag erstattet, sofern der Unterschied 
mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. § 20, Ug). 
IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 17 und § 20, 
III erwähnten Fällen ein. 
8 10. 
1 Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu verlangen. Telegramme 
In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ oder — TC — Vergehung. 
niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, die bei seiner Beförderung 
mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
§ 11. 
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der asn 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt 
werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt 
wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der übergabe an die Post an. 
II Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm 
befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk „Empfangs- 
anzeige“ oder = PC—, im anderen Falle den Vermerk „Dringende Eupfangsanzeige- 
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