Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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oder = PCL = zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor 
der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder = PCP — niederzuschreiben. 
III Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als 
dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder 
wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige 
mittels Post sind 20 Pf. zu entrichten. 
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§ 19 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist 
noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine 
Empfangsanzeige nicht abgelassen. 
V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die 
dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 17 erwähnten Fällen 
und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen 
worden ist (vgl. unter IV und § 20, Ud). 
12. 
Kalegraohische 1 Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Ver- 
anweisungen. tretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege 
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphen- 
stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen, 
ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in Vertretung 
der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen an die Post- 
anstalt bestellt werden: 
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt gewünscht 
hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder 
IR auszudrücken ist; 
b) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die 
Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt 
in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als ver- 
fügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen.
	        
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