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oder = PCL = zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor
der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder = PCP — niederzuschreiben.
III Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als
dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder
wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige
mittels Post sind 20 Pf. zu entrichten.
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im
§ 19 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird
später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist
noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine
Empfangsanzeige nicht abgelassen.
V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die
dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 17 erwähnten Fällen
und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen
worden ist (vgl. unter IV und § 20, Ud).
12.
Kalegraohische 1 Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Ver-
anweisungen. tretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphen-
stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen,
ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in Vertretung
der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen an die Post-
anstalt bestellt werden:
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt gewünscht
hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder
IR auszudrücken ist;
b) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die
Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt
in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als ver-
fügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen.