Ver-
vielfältigung
von
Telegrammen.
Weiter-
beförderung.
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8 14.
I Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in ver-
schiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder an den-
selben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in verschiedenen,
aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten gerichtet werden. Zu
dem Zwecke ist vor die Adresse der gebührenpflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder = IMxN =
zu setzen. Der Name der Bestimmungsanstalt erscheint nur einmal am Ende der Adresse.
II Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen der
einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vgl. § 3, IV) niederschreiben;
handelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu vergleichenden Tele-
gramms, so genügt es, wenn die sich auf die Dringlichkeit oder Vergleichung beziehende An-
gabe der ersten Adresse voransteht.
III Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so darf
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, es sei denn, daß
der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den vor die
Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen“ ausgedrückt
werden.
IV Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert,
wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden als
Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr als
100 Wörtern je 40 Pf. erhoben. Für die mehr als 100 Wörter umfassenden Ausferti-
gungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von
100 Wörtern um je 40 Pf. Die Vervielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach
den in ihr enthaltenen Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen beträgt
die Gebühr für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 Pf. für je 100 Wörter.
V Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach § 20
eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede Verviel-
fältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl der Vervielfältigungen;
hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung gezählt.
15.
I Die nach Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme werden
von der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die
Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus
weiterbefördert.