Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm 
nach dem Satze von 40 Pf. im voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu ent— 
richten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem tax- 
pflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder = RXP = zu versehen. 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die 
Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit 
der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch aus- 
gedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein 
der Empfänger für den entstehenden Botenlohn. · 
VII Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch 
von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt 
durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt 
am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden 
Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Ver- 
wendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu 
entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen ent- 
sprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zu- 
stellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für 
allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Boten- 
lohn wird in solchen Fällen angerechnet. 
VIII Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach 
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, 
wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl 
des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen 
wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerk = XP (Betrag des 
hinterlegten Botenlohns in Pfennig) -, z. B. = Xh 120 -, versehen werden; dagegen 
ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aus- 
sicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk —= XP (Betrag des vorausbezahlten 
oder hinterlegten Botenlohns!] von [Name der Bestellanstalt) -, z. B. — XP 120 von 
Rosenheim -, anzuwenden. 
IX Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter VII Botenlohn 
hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, 
so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pf. zurück- 
bezahlt.
	        
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