Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 34. 195 
X Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an den- 
selben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Abs. 2 gleichmäßig Anwendung. Werden 
durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für 
welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, 
so hat der Empfänger den erwachsenen Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge 
zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte 
Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
XI In geeigneten Fällen werden auf besonders schriftliches Verlangen des Empfängers 
die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, 
sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mitgegeben. Un- 
zuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung 
nicht zu vertreten. 
§ 16. 
1 Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im voraus Erhehung der 
zu entrichten. ebühren. 
II Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den 
Ausnahmefällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme (8 13), 
b) für die Eilbestellung von Telegrammen (8§ 15), 
c) für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Ortlichkeiten 
(§ 3,1X) vorgesehen sind. 
Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzuziehen, 
die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern bei der 
Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vergl. § 61). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger 
nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt. 
II Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder bar — 
bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine Bescheinigung 
über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags 
von 20 Pf. erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier Staatstelegramme wird auf Verlangen 
unentgeltlich bescheinigt. 
1V Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet 
werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. 
Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme auf- 
geben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere Vergütung für 
die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pf. für den Kalendermonat und außer- 
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