Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W 34. 197 
dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn vor- 
ausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie telegraphische Postanweisungen 
werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den 
Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, 
für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die 
Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung 
von Telegrammen vgl. ferner auch § 15, Xl). 
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen 
Vermerk = ] — oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr abends 
bis 6 Uhr morgens nicht bestellt. 
IV Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen 
Telegrammen bestellt. 1 
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des 
Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm 
kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vor- 
stand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten 
dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein 
erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Ge- 
schäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs 
oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen 
Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch 
den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder —= M = verlangt hat, 
daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem 
Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder —= RO stehen. 
VII Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür rc. der Wohnung des 
Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben 
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig 
bestellen“ oder -— MP = tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. 
Ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder — CP = und „tele- 
graphenlagernd“ oder — IR — nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach 
gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ 
tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
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