Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen 
verfahren, welche die Bezeichnung „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen; Telegramme 
mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. 
§ 20. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Überkunft der Telegramme oder Erstattung 
deren üÜberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, Nockunenng 
die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. von Gebühren. 
1I1 Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs 
nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs 
nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post 
(als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses der Anstalten, 
sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung 
durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet; 
c) die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache sowie für 
jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der über- 
mittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler 
nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vgl. § 21); 
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist 
G. B. für Vergleichung); 
e) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veran- 
laßt worden ist (vgl. auch § 21, Ul); 
|) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ur- 
sprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des 
Antwortscheins verweigert hat; 
8) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Ant- 
wort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte 
Telegramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt; 
h) die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie mindestens 
80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz 
berichtigt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen:
	        
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