Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

„W 34. 201 
1I Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von bereits 
beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, 
solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphenanstalt 
bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder Empfänger 
zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
1I1 Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung 
einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren 
für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder 
die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn 
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden 
sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungstele- 
gramm und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig über- 
mittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht 
entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten Wörter 
erstattet. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch 
Vermittelung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post ge- 
macht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 Pf. Außerdem hat 
der Antragsteller noch weitere 20 Pf. zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die Post 
verlangt. 
8 22. 
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich 
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen auf- 
gegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und 
Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. Die 
Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten Tele- 
gramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pf., bei. längeren Telegrammen 
40 Pf. mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. 
Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung 
des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
Telegramm- 
abschriften.
	        
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