Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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III Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme ver- 
standen, deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen 
Sprachen derart abgefaßt ist, daß er einen verständlichen Sinn gibt. Sie behalten die 
Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handelszeichen, abgekürzte 
und in der gewöhnlichen oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern 
es sich um Seetelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen des allgemeinen 
Handelskodex enthalten. Für Telegramme in offener Sprache sind neben der deutschen 
folgende Sprachen gestattet: anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, flämisch, 
französisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, luxemburgisch, 
malayisch, norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, slavisch (böhmisch, 
bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch, serbisch, slavonisch, 
slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der Niederschrift der in fremden 
Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder deutsche Schriftzeichen anzuwenden. 
Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen der im Deutschen 
Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache 
Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen 
ausdrücklich nachgegeben wird. Werden Telegramme vom Bahntelegraphen bei der Weiter- 
beförderung zurückgewiesen, weil sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie 
mit der Post weitergesandt. 
IV Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme 
angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für 
den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben be- 
stehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen 
höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Wortbildungen, die diesen Be- 
dingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß 
taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer 
Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
Unter „Telegrammen in chiffrierter Sprache“ versteht man diejenigen 
Telegramme, deren Text gebildet wird: 
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit geheimer 
Bedeutung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden Buchstaben 
mit geheimer Bedentung; 
aus Wörtern, Namen, Buchstabenauodrücken oder Zusammenstellungen, die weder 
den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache genügen. 
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