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Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte des-
selben Telegramms nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handelszeichen usw. werden
nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen.
§ 3.
I Die lrschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben
oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich geschrieben
Allgemeine
Erfordernisse
der
sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder lberschreibungen müssen vom Ab- Telegramme.
sender oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.
II Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Aufgabe-
anstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in sein Tele-
gramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vgl. unter 2).
III Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung aufein-
ander folgen:
1. die besonderen Angaben,
2. die Adresse,
3. der Text
und
4. die Unterschrift.
IV. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der
Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung,
der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung
des Telegramms 2c. müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor der
Adresse niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche
zu setzende Abkürzungen zugelassen:
D — für „dringend“,
— RP für „Antwort bezahlt“,
— RPx — für „Antwort bezahlt x Wörter“,
— RPD — für „dringende Antwort bezahlt“,
— RPDX für „dringende Antwort bezahlt K Wörter“,
= IC für „Vergleichung“,
— PCzfür „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“,
— PCD — für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeige“,
— PCP — für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post",
— FS = für „nachsenden“,
— PR = für „Post eingeschrieben“,
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