Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Den Kreisregierungen bleibt es unbenommen, in zweifelhaften Fällen außer den in 
§ 12 Absatz 2 bezeichneten Personen auch andere Vereinsmitglieder des Bezirks über Gesuche 
und Anträge auf Zuruhesetzung einzuvernehmen. 
§ 25. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Bezirksvertrauensmänner, deren 
Stellvertreter, sowie der Ersatzmänner für sämtliche Kategorien ist auf der Grundlage einer 
Wahlinstruktion vorzunehmen, welche die Kreisregierungen im Einvernehmen mit den Ver- 
waltungsräten zu erlassen haben. Das Wahlverfahren ist tunlichst einfach und unter Be- 
dachtnahme auf Vermeidung von Reisekosten zu gestalten. 
Jeder Volksschullehrer ist verpflichtet, eine auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Eine 
Ablehnung der Wahl kann nur erfolgen wegen zurückgelegter sechszig Lebensjahre, oder wenn 
der durch die Wahl Berufene eine ehrenamtliche Funktion in der Anstalt durch zwei Wahl- 
perioden schon innegehabt hat. 
8 26. 
Abgesehen vom Hauptkassier und Kontrolleur sind alle übrigen Funktionen, die des 
Vorsitzenden, der Verwaltungsräte, der Bezirksvertrauensmänner und deren Stellvertreter 
ehrenamtliche. Die Genannten haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und 
auf Tagegelder bei auswärtigen Geschäften im Interesse der Pensionsanstalt. 
8§ 27. 
Die Aufsicht über die Pensionsanstalten kommt den Kreisregierungen nach den Be- 
stimmungen der §§ 38, 39 und 46 der Verordnung vom 17. Dezember 1825, die For- 
mation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen in den 
Kreisen betreffend, zu. 
Diese Aufsichtsbefugnisse schließen insbesondere in sich: 
a) die Anordnung, Leitung und Prüfung der nach diesen Statuten vorzu- 
nehmenden Wahlen, 
b) die Festsetzung der Funktionsbezüge des Hauptkassiers und Kontrolleurs, 
I) die Aufstellung des Hauptkassiers, 
d) die Prüfung und Verbescheidung der Jahresrechnungen, 
e) die Aufsicht auf den Geschäftsgang der Verwaltung, insbesondere die Kassen- 
visitation, dann die Handhabung der Disziplin, 
() die Schlichtung von Streitigkeiten über Recht und Pflicht des Beitritts, 
über die Rechtsverhältnisse zwischen den Anstalten und ihren Mitgliedern, 
sowie über Ansprüche an diese Anstalten.
	        
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