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anstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung
von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden.
111 An größeren Verkehrsorten können sämtliche Postanstalten, auch wenn mit ihnen
eine Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist zur Annahme von Telegrammen ermächtigt
werden; auch ist die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet.
IV Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers
nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen.
V Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbrief-
träger wird eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. für jedes Telegramm erhoben.
§ 5.
Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den Verkehr mit Dienststunden
dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in:
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tageedienst (bis Mitternacht),
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr abends),
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste.
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dienst ab-
gehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 1. April bis
Ende September um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr morgens. Die Dienst-
stunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und Festtagen,
den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Ort besonders festgestellt.
§ 6.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwpecke der
Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berechnung der Ge-
bühren mitgezählt, mit Ausnahme der Interpunktionszeichen, Bindestriche und
Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln angewandt, sondern
hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen von Ziffern taxiert.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe
werden von Amts wegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein-
geschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz oder teilweise in den Text
seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) In den Telegrammen, deren Text ausschließlich in offener Sprache abgefaßt
ist, wird jedes einzelne Wort und jede zulässige Wortbildung bis zu 15 Buch-
Telegchhen.
anstalten.
Wortzählung.