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g) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen
Wörter werden als einzelne Wörter gezählt.
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie
Kvq
h
je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den
überschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben-
oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen
angewandt werden (vgl. §§ 2, 1III und 15, .
Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor-
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso
jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen
zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur Angabe der
Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise wird bei der
Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, „Tausender“
usw. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben geschrieben sind,
z. B. „90er“, „1000er“.
Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden
nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die
Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards,
Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in
Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten
Zahlen sowie die in der englischen und französischen Sprache zugelassenen zu-
sammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs
nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich
geschrieben werden.
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei
es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es
Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder
verabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen
gezählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berech-
nung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die Bestimmungen an,
denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die Zusammenziehungen oder
Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden,
wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären.
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch
eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden.
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