Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 34. 
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g) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen 
Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. 
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie 
Kvq 
h 
je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den 
überschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben- 
oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen 
angewandt werden (vgl. §§ 2, 1III und 15, . 
Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor- 
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso 
jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen 
zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur Angabe der 
Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise wird bei der 
Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, „Tausender“ 
usw. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben geschrieben sind, 
z. B. „90er“, „1000er“. 
Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden 
nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die 
Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards, 
Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in 
Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten 
Zahlen sowie die in der englischen und französischen Sprache zugelassenen zu- 
sammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs 
nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich 
geschrieben werden. 
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei 
es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es 
Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder 
verabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen 
gezählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berech- 
nung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die Bestimmungen an, 
denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die Zusammenziehungen oder 
Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, 
wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären. 
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch 
eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden. 
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