Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 34. 215 
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt gewünscht 
hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder 
— TR auszudrücken ist; 
b) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die 
Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt 
in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als ver- 
fügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen. 
8 13. 
1 Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ oder Nachsendung 
— FS — vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung Telegrammen 
von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird. 
II Der Vermerk „nachsenden“ oder — FS — kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an 
jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert. 
III Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Be- 
förderungsstrecke eutfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die 
Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort. 
wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der jedesmal beförderten Wörter berechnet. 
Die Nachsendungsgebühren werden vom Empfänger erhoben. 
IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse 
bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene 
Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schriftlich oder mittels gebühren- 
pflichtiger Dienstnotiz (vgl. § 22) oder durch die Post zu stellen, und zwar entweder durch 
den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 19 unter VI aufgeführten 
Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. 
Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von 
der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können. 
V Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe 
„nachsenden“ oder — FS -trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer 
Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt, 
wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliche 
Rachsendung kann auch in der unter IV bezeichneten Weise beantragt werden.
	        
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