Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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verbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene 
frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den 
gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ bzw. „Post eingeschrieben“ oder = PR = 
verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im ersten 
Falle 20 Pf., im zweiten Falle 40 Pf. Hat der Absender keine Postgebühren 
im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht 
frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen. 
B. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Absender 
durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. 
Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder — XP vor die 
Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter 
Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem 
Satze von 40 Pf. im voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das 
Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk 
„Antwort und Bote bezahlt“ oder = RXP = zu versehen. " 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich er- 
wachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung 
verweigert, vom Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit 
der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch ausgedrückt 
hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Emp- 
fänger für den entstehenden Botenlohn. · 
VII Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von 
einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch 
Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am 
Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden An— 
stalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung 
von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten; 
ist die Höhe des Botenlohnes nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden 
Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von 
Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur 
Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in 
solchen Fällen angerechnet. 
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