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verbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene
frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den
gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ bzw. „Post eingeschrieben“ oder = PR =
verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im ersten
Falle 20 Pf., im zweiten Falle 40 Pf. Hat der Absender keine Postgebühren
im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht
frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen.
B. Weiterbeförderung durch Eilboten.
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Absender
durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlt werden.
Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder — XP vor die
Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter
Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem
Satze von 40 Pf. im voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das
Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk
„Antwort und Bote bezahlt“ oder = RXP = zu versehen. "
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich er-
wachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung
verweigert, vom Absender eingezogen.
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit
der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch ausgedrückt
hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Emp-
fänger für den entstehenden Botenlohn. ·
VII Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von
einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch
Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am
Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden An—
stalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung
von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten;
ist die Höhe des Botenlohnes nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden
Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von
Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur
Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in
solchen Fällen angerechnet.
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