Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzu- 
ziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern 
bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vgl. § 6)). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger 
nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt. 
III Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder bar — 
bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine Bescheinigung 
über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zu- 
schlags von 20 Pf. erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier Staatstelegramme wird auf 
Verlangen unentgeltlich bescheinigt. 
IV. Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet 
werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. 
Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme auf- 
geben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere Vergütung für 
die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pf. für den Kalendermonat und außer- 
dem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pf. zu entrichten. Auf 
Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 18. 
1 Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich als solche Zurückziehung 
auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Telegrammen 
Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht be- aur Aringen 
gonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pf. erstattet Hat 
die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwal- 
tung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige 2c. 
werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt 
worden ist (vgl. § 21, Ucd). 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 
zu erlassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag ist 
schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, 
so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene 
gebührenpflichtige Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung 
des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttelegramms 
an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er die Ge- 
bühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch en gegeben.
	        
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