Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 34. 225 
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist 
(z. B. für Vergleichung); 
e) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs ver- 
anlaßt worden ist (vgl. auch § 22, Ul); 
s) der volle Betrag der für eine Antwort ausbezahlten Summe, wenn das Ursprungs- 
telegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Ant- 
wortscheins verweigert hat; 
8) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Ant- 
wort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte 
Telegramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt; 
h) die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie mindestens 
80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz 
berichtigt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung 
handelt. 
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen 
fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig ge- 
macht werden. 
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr 
von 20 Pf. zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag 
sich als begründet erweist. 
V In den Fällen unter II a, b, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf 
die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt 
oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen Telegramme, 
nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Ent- 
stellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht 
haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene Ge- 
bühren werden zurückgezahlt.
	        
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